Allgemeine Vertragsbedingungen für Vertragspartner im Business-to-Business Bereich (B2B) und für den für den Wiederverkauf
1. Vertragspartner
1.1 EFTER-GRUPPEN-REISEN GmbH (nachfolgend EGR oder Firma EGR genannt) nimmt Gruppen-Anmeldungen von juristischen Personen wie z.B.
Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Vereinen an, welche dem Endkunden gegenüber als Veranstalter / Unternehmen im Sinne des Reiserechts
auftreten und gegenüber dem Endkunden die Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen und anbieten.
1.2. EFTER-GRUPPEN-REISEN GmbH nimmt auch Anmeldungen von einer natürlichen Person an sofern nur diese gegenüber der Firma EGR als
Vertragspartner auftritt und die Voraussetzungen erfüllt, die unter 1.1. genannt wurden. Diese natürliche Person wird dann gegenüber den Endkunden ggf.
Veranstalter und es gelten die folgenden Vertragsbedingungen.
1.3. EFTER-GRUPPEN-REISEN GmbH nimmt keine Anmeldungen von natürlichen Personen entgegen die als Endkunde gelten.
1.4. Der Vertragspartner von EFTER-GRUPPEN-REISEN GmbH wird im Folgenden kurz Kunde genannt.
1.5. Auch wenn EGR mehrere Leistungen gemäß § 651 a BGB wie z.B. eine Unterkunft mit Verpflegung, Busanreise, Ausflugprogramme,
koppelt und
bestätigt, tritt EGR selbst nicht als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auf.
EGR ist Zulieferer und Zwischenhändler für Kunden, die selber Reiseveranstalter sind und vertragliche Leistungen von EGR mit wesentlichen Eigenleistungen
wie z.B. die Akquise, die Zusammenstellung der Teilnehmer, deren Betreuung,
koppeln und unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung Endkunden
anbieten.
Die §§ 651 a ff BGB gelten ggf. im Verhältnis des Kunden zu seinen Endkunden; dieses muss der Kunde selber prüfen.
Der Kunde wird für den Fall, dass er als Reiseveranstalter anzusehen ist auf die Notwendigkeit einer Personen- und Haftpflichtversicherung für
Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die gesetzlichen Vorschriften zur Kundengeldabsicherung und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter.
Der Abschluss einer Reisrücktrittsversicherung, die auch Fälle höherer Gewalt einschließt, wird sowohl dem Kunden als auch seinen Teilnehmern dringend
empfohlen.
Der Kunde muss sich selbstständig über diese Vorschriften zu informieren und diese beachten.
Der Kunde stellt EGR von allen Nachteilen frei, die aus einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften folgen können.
2. Abschluss des Vertrages
Mit einer Anmeldung bietet der Kunde EGR den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Firma EGR zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von EGR vor, an das EGR für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der Firma EGR die Annahme
ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Vornahme einer Anzahlung) erklärt.
3. Bezahlung/Kaution/Nebenkosten/Zahlungsverzug
a) Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Preises, max. 150,00 pro Person, fällig.
b) Die Restzahlung wird spätestens 60 Tage vor Leistungsantritt fällig.
c) Bei einigen Mietobjekten (z.B. Schiffe, niederländische Häuser,
) kann eine Zwischenzahlung erforderlich sein
d) Die Kaution beträgt pro Teilnehmer 20,- . Zusätzlich wird manchmal vor Ort oder bei Rechnungsstellung eine Hinterlegung/Sicherheit für die Verrechnung
der Nebenkosten oder für die Reinigung verlangt.
e) Die Kaution wird abgerechnet, wenn ein unterschriebenes Übernahmeprotokoll bei EGR vorliegt.
f) EGR ist nur verpflichtet, die vom Kunden im Voraus bezahlten Teilnehmer zu befördern / zu beherbergen wobei die ausgewiesene Kaution,
Sicherheitshinterlegung oder Nebenkosten immer zuerst berechnet werden. Weitere Vertragsrechte (z.B. Einhaltung der vertraglichen Mindestbelegung bei
der Endabrechnung) werden dadurch nicht beeinträchtigt.
g) Nebenkosten und verursachte Schäden sind, sofern dies nicht anders mitgeteilt wird, direkt am Urlaubsort zu bezahlen. Geschieht dies nicht, so kann EGR
Verwaltungsgebühren für die Rechnungsstellung erheben.
h) Kommt der Anmeldende mit der An- oder Restzahlung in Zahlungsverzug obwohl EGR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage
ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht besteht, so kann EGR auch ohne zu mahnen vom Vertrag zurücktreten und
Rücktrittsgebühren verlangen.
Zur Höhe der Rücktrittsgebühren siehe: 6. Rücktritt
Bei Zahlungsverzug kann ER Verzugszinsen nach dem jeweiligen Dispositionszinssatz berechnen.
4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in
der Buchungsbestätigung.
Bei der Verpflegung durch externe Köche wird darauf hingewiesen:
- Wer die Anreise- und Unterkunftskosten der Köche zu tragen hat
- Wie die Köche untergebracht werden müssen
- Für welche Bereiche die Köche hauptverantwortlich sind
- Ob und in welchem Ausmaß der Kunde den Koch zu unterstützen hat (Zubereitung der Mahlzeiten, Einkaufsfahrten,
)
Die Firma EGR behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung
der Angaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 EGR kann die bei der Buchung bestätigten Preise nachträglich erhöhen für den Fall, dass diese Erhöhung durch externe Faktoren herbeigeführt werden die nicht durch EGR beeinflussbar sind.
Beispiele hierfür sind Preiserhöhungen bei:
- Treibstoffkosten für Busse/Schiffe/Flugzeugen, …
- Energiekosten: Strom, Gas, Öl, …
- Hafen-/Flughafengebühren, Kurtaxe, …
- Zusätzliche Gebühren durch behördlich neu angeordnete Abgaben: Umweltabgaben, Einreisegebühren, …
- Wechselkursänderungen, …
- Erhöhungen der Mindestlöhne oder der Lebensmittelpreise (Inflation) z.B. bei Verpflegungsangeboten, …
- …
Die Erhöhung beschränkt sich auf die Kosten, die durch externe Erhöhungen verursacht werden.
5.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von EGR
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
EGR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis verständlich und schriftlich zu
informieren.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1. Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn von der Leistung zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Firma EGR.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären; die Beweislast der Kündigung trägt der Kunde.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Leistung nicht an, so kann die Firma EGR Schadensersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen.
6.2. Schadenanspruch
Die Firma EGR kann den Schadenanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Preis pauschalieren.
Wenn in der Leistungsbeschreibung und in der Bestätigung durch EGR keine gesonderten Rücktrittsvereinbarungen oder Pauschalen genannt wurden, gelten
folgende Pauschalen:
Bei Gruppenunterkünften mit und ohne Bustransfer
-bis 224 Tage vor Reisebeginn: 20%
-223 Tage bis 203 Tage vor Reisebeginn: 30 %
-202 Tage bis 168 Tage vor Reisebeginn: 40 %
-167 Tage bis 112 Tage vor Reisebeginn: 50 %
-111 Tage bis 70 Tage vor Reisebeginn: 75 %
-Weniger als 69 Tage vor Reisebeginn: 95 % des Gesamtpreises.
Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung, die immer schriftlich bei EFTER-GRUPPEN-REISEN GmbH zu erfolgen hat.
6.3. Bei Unterkünften mit Verpflegung:
Bei Buchungen mit Verpflegung (Ü/F, HP, VP) ist zu unterscheiden zwischen Unterkünften:
- die nur mit Verpflegung angeboten werden und
- Unterkünften, bei denen die Verpflegung mit externen Köchen gewährleistet wird.
Bei Unterkünften die nur mit Verpflegung angeboten werden gelten die normalen Stornobedingungen (siehe Gruppenunterkünfte).
Bei Unterkünften, bei denen die Verpflegung durch externe Köche durchgeführt wird ist bei einem Rücktritt zu unterscheiden zwischen den Rücktrittskosten
bei der Unterkunft und der Verpflegung:
Bei den Rücktrittskosten bei der Unterkunft gelten die normalen Stornobedingungen (siehe Gruppenunterkünfte)
Bei den Rücktrittskosten bei der Verpflegung werden die Rücktrittsbedingungen in der Vertragsbestätigung gesondert festgehalten. Diese Regelungen werden
dem Kunden vor der Anmeldung mitgeteilt.
6.4. Andere Leistungsarten
Alle nicht genannten Leistungsarten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Vertragsbedingungen entwickelten Grundsätzen
behandelt.
6.5. Rücktrittserklärungen
Ein Rücktritt ist immer schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ER; die Beweislast trägt der Stornierende.
Rücktritte müssen bis 12.00 Uhr eines Werktages schriftlich erklärt werden.
Schriftliche Teilrücktritte bis zur Mindestbelegung sind kostenfrei bis 1 Woche vor Reisebeginn möglich sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
6.6. Nachweispflicht
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die der Firma EGR zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von EGR
geforderte Entschädigungspauschale.
EGR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen (6.2.) eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit EGR nachweist, dass
höhere Aufwendungen oder Verluste als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
In diesem Fall ist EGR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was EGR durch
anderweitige Verwendung der Leistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
6.7. Umbuchungswünsche des Kunden
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart besteht nicht.
Sofern EGR auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vornimmt, kann bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50,- je Vorgang
anfallen, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Kunden zu bezahlen ist.
Über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Preis wird der Kunde vor der Umbuchung informiert.
Ab 29 Tage vor Vertragsbeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 6 zu den dort geltenden
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.8. Ersatzpersonen
Bis zum Leistungsbeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt.
Die Firma EGR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Leistungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber der Firma EGR als Gesamtschuldner für den Leistungspreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Rücktritt und Kündigung durch EGR
Die Firma EGR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Leistung vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Leistung den Vertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist:
a) Wenn der Kunde die Durchführung der Leistung ungeachtet einer Abmahnung von der Firma EGR nachhaltig stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt die Firma EGR so behält sie den Anspruch auf den Leistungspreis; Schadensersatzansprüche von Efter an den Kunden bleiben dadurch unberührt.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden auch ohne Mahnung. In diesem Fall wird der Kunde mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Leistung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die
Firma EGR als auch der Kunde den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Firma EGR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Leistung noch zu erbringenden Leistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist die Firma EGR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (z.B. Corona-Virus)
9.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch die Firma EGR stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden
9.2 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein kostenloses Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer
Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Leistungen durch den Kunden ausgeschlossen ist.
Auf die Regelung unter Punkt 8 wird ausdrücklich Bezug genommen.
9.3 Der Kunde erklärt sich einverstanden, behördliche Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von der Firma EGR bei der Inanspruchnahme von
Leistungen zu beachten.
10. Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Leistung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so vermittelt die Firma EGR insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Leistungsausschreibung und in der
Leistungsbestätigung ausdrücklich darauf hinweist.
EGR haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
11. Gewährleistung
11.1. Abhilfe
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Die Firma EGR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Firma EGR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden möglichst gering zu halten
11.2. Minderung des Leistungspreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Leistungspreises verlangen
(Minderung).
Der Leistungspreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Leistung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
11.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Leistung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Firma EGR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung
kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Leistung infolge eines Mangels aus wichtigem, für die Firma EGR erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Firma EGR verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Der Kunde schuldet der Firma EGR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Leistungspreises
12. Beschränkung der Haftung /Haftung des Kunden
12.1. Die vertragliche Haftung der Firma EGR für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Firma EGR für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den Reisepreis
beschränkt.
12.3. Die Firma EGR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und die in der Leistungsausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen die Firma EGR ist insoweit ausgeschlossen.
12.4. Kommt der Firma EGR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer-Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und
Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.5 Kommt der Firma EGR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12.6. Der Kunde haftet für seine Gruppe gegenüber Dritten für Schäden, die er zu vertreten hat.
Eventuell auftretende Ansprüche können durch EGR geltend gemacht werden.
13. Mitwirkungspflicht (24 Stunden)
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Firma EGR und der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben.
EGR ist verpflichtet bei berechtigten Leistungsstörungen für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Leistung gegenüber der Firma EGR geltend zu machen .
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Leistung dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Firma EGR die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Firma EGR steht nicht dafür ein über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten.
Hierfür ist der Kunde seinen Endkunden gegenüber verantwortlich. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
16. Schadensersatz
Alle Reiseunterlagen und Objektbeschreibungen sind nur für den einmaligen, persönlichen Gebrauch bestimmt. Eine unerlaubte Weitergabe an Dritte oder eine
unberechtigte Nutzung verpflichten zu Schadensersatz.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.
18. Gerichtstand
Der Kunde kann EGR nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von EGR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz
von EGR maßgebend.
EFTER-GRUPPEN-REISEN GmbH
(im kreativAmt)
Jovyplatz 4
D-45964 Gladbeck
HRB-NR. 13139
Amtsgericht Gelsenkirchen
Geschäftsführer: Anja Goldbaek und Dieter Müller